Verkehrsunfallrecht

Verkehrsunfallrecht

 

Unfallursachen-vielfältigste Möglichkeiten

Wer ist „Schuld“?

Verweigerung der Haftung

Haftungsquote

Unvollständige Schadensregulierung

Wer muss was beweisen? Fragen der Beweislast

 

Unfallursachen – vielfältigste Möglichkeiten

Das Verkehrsunfallrecht bildet neben dem Verkehrsvertragsrecht (z.B. Kfz-Kauf) eines der Kerngebiete im Tätigkeitsspektrum des Fachanwaltes für Verkehrsrecht. Dabei  ist natürlich erst einmal die Art und Weise, wie ein Unfall zustande kam, von zentraler Bedeutung für die Frage nach der Haftung der Beteiligten. Hauptunfallursachen nach der Verkehrsunfallstatistik sind:

  • Überhöhte Geschwindigkeit
  • Alkoholeinfluss des Fahrers
  • Drogeneinfluss des Fahrers
  • Zu geringer Sicherheitsabstand
  • Falsche Straßenbenutzung
  • Riskantes Überholen
  • Missachtung der Vorfahrt/Vorrang
  • Unachtsamkeit beim Abbiegen/Wenden/Rückwärtsfahren
  • Fehlverhalten gegenüber Fußgängern

In die Statistik fließen allerdings nur die der Polizei gemeldeten Verkehrsunfälle ein. Die lediglich mit Regulierung von Sachschäden erfassten Unfälle bleiben unberücksichtigt. Die Zahl der tatsächlichen Unfälle ist also deutlich höher, da viele Unfälle mangels Personenschadens nicht gemeldet werden.

Die oben genannte Aufzählung ist daher nur relativ oberflächlich und erfasst nur unzureichend die ganze Vielfalt von alltäglichen Situation,  aus denen sich Kollisionen zwischen Verkehrsteilnehmern ergeben, welche „nur“ zu einem reinen Blechschaden oder leichten Verletzungen führen. Beispielhaft seien folgende Konstellationen aufgeführt:

  • Auffahrunfall im Nebel, während der Morgendämmerung
  • Unfälle bei Eis und Glätte
  • Kollisionen auf Supermarktparkplätzen, Tankstellen und Firmengelände
  • Zusammenstöße an unübersichtlichen Kreuzungen und Einmündungen
  • Auffahrunfälle beim Rückwärtsausparken
  • Übersehen eines Stauendes hinter einer Kurve
  • sogenannter Parkrempler

Wer ist „Schuld“?

Die Frage nach der „Schuld“ an einem Unfall wird von dem juristischen Laien erfahrungsgemäß als zentraler Begriff der Haftung für die durch den Unfall verursachten Personen- und Sachschäden angesehen.  Das Gesetz sieht aber eher eine Feststellung des Verursachungsbeitrages  jedes einzelnen Unfallbeteiligten vor, sofern an dem Unfall nur Kraftfahrzeuge beteiligt sind. Je nach festgestelltem Grad der „Mitverursachung“  wird jedem einzelnen Teilnehmer eine genaue Haftungsquote (meist in Prozent) zugeordnet. Dabei  haftet jedes Kraftfahrzeug grundsätzlich mindestens schon wegen der von ihm ausgehenden so genannten allgemeinen Betriebsgefahr. Diese Haftung kann im konkreten Einzelfall aber auch  gegen Null tendieren, wenn einer der Verkehrsteilnehmer den Unfall durch grobe Verstöße gegen Verkehrsvorschriften überwiegend allein verursacht hat und man sich selbst regelkonform verhalten hatte. Dann kann den jeweiligen Verkehrsteilnehmer durchaus auch die volle Haftung treffen.

Die Haftungsverteilung zwischen Mandanten und Unfallgegner möglichst genau zu bestimmen, ist zentrale Aufgabe des verkehrsrechtlich tätigen Anwalts zu Beginn eines jeden Mandats. Dafür sollte er immer ein ausführliches Beratungsgespräch mit seinem Mandanten führen.  Nur so ist es ihm wirklich möglich,  die konkreten Umstände des Einzelfalles vollständig zu erfassen, was ihm eine sachgerechte rechtliche Bewertung überhaupt erst möglich macht.

Verweigerung der Schadensregulierung

Grundsätzlich sind zwei mögliche Fallvarianten zu unterscheiden. Zum einen kann es vorkommen, dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung vollständig ablehnt. Dies sind die Fälle, in welchen die Versicherung zu dem Ergebnis kommt, dass nicht ihr Versicherungsnehmer sondern der eigene Mandant den Unfall weit überwiegend verursacht habe. Meistens wirft die Versicherung dem Mandanten schwere Verstöße gegen Verkehrsvorschriften wie z.B. die Vorfahrtsregeln oder zu wenig Abstand vor.  Es kommt aber auch vor, dass die Versicherungen von betrügerischem oder kollusivem Verhalten ausgehen. In diesen Fällen wurde der Unfall vorsätzlich herbeigeführt, bei Kollusion sogar im bewussten Zusammenwirken aller Unfallbeteiligten. In all diesen Fällen lehnt die Versicherung eine Haftung bereits dem Grunde nach ab.

Lehnt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ihre Haftung bereits dem Grunde nach vollständig ab, sollte in jedem Fall ein verkehrsrechtlich tätiger Rechtsanwalt aufgesucht werden. Der Anwalt muss dann den Unfallhergang sehr genau analysieren und den Mandanten hinsichtlich seiner Erfolgsaussichten beraten. Selbst wenn seinem Mandanten ein verkehrswidriges Verhalten zur Last zu legen ist, ergibt sich für den Unfallgegner oft auch eine Mithaftung z.B. wegen der allgemeinen Betriebsgefahr seines Fahrzeugs oder deswegen, weil auch er durch sein Verhalten gegen Verkehrsegeln verstoßen hat.

Es gibt aber auch Fälle, in denen die Unfallbeteiligten sich widersprechende Schilderungen des Unfallhergangs abgeben. Behauptet z.B. der Unfallgegner, dass der Mandant mit seinem Fahrzeug unmittelbar vor ihm vom Straßenrand auf die Straße eingefahren sei, wird seine Kfz-Haftpflichtversicherung u.U. jegliche Haftung mit dem Argument verweigern, dass die Kollision für den Unfallgegner unvermeidbar war. Dieses gilt selbst dann, wenn der Mandant behauptet, er habe am Fahrbahnrand gestanden. Ähnliches kann auch bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn oder mehrspurigen Straßen passieren, wenn der Auffahrende behauptet, sein späterer Unfallgegner habe unvermittelt einen Fahrbahnwechsel von der rechten auf die linke Spur vorgenommen, obwohl der Mandant dies abstreitet. Die Liste der Beispiele ließe sich sicherlich noch endlos fortführen.

Bei sich widersprechenden Aussagen zum Unfallhergang muss der verkehrsrechtlich tätige Rechtsanwalt prüfen, ob sein Mandant den von ihm geschilderten Unfallhergang im Zweifel auch beweisen kann. Dazu führt er eine Plausibilitätsprüfung anhand von Fotos der am Unfall beteiligten Fahrzeuge, des Unfallortes, den Berichten von Zeugen sowie der polizeilichen Ermittlungsakte durch.

Im Zeitalter der Smartphones kann deren teils hoch auflösenden Kameras dabei eine entscheidende Bedeutung zukommen. Es erleichtert die nachträgliche Rekonstruktion des Verkehrsunfalls nämlich erheblich, wenn die beteiligten Fahrzeuge unmittelbar nach dem Unfall in der Endstellung, die sie nach der Kollision eingenommen haben, von allen Seiten abgelichtet werden. Die Fahrzeuge sollten also nach dem Unfall und vor der Ablichtung nicht bewegt werden, sofern die Verkehrssicherheit dem nicht entgegensteht. Des Weiteren sollten auch alle Spuren des Unfalls auf dem Asphalt insbesondere Bremsspuren fotografiert werden. Je mehr Material vorliegt desto einfacher und eindeutiger kann die Unfallrekonstruktion hinterher durchgeführt werden.

Durch die Auswertung des Materials ist es dem in Verkehrsprozessen erfahrenen Anwalt oftmals möglich, vorab Rückschlüsse auf den konkreten Unfallhergang zu ziehen. Dadurch kann er eine erste rechtliche Einschätzung der Erfolgsaussichten seines Mandanten abgeben. Das letzte Wort bei der Rekonstruktion des Verkehrsunfalls hat in den meisten Fällen jedoch der gerichtlich bestellte Sachverständige.

Haftungsquote

Zum anderen erkennen die Versicherungen in einigen Fällen auch nur teilweise ihre Haftung an und regulieren nur entsprechend einer von ihnen festgelegten Quote. Im Unterschied zu den unter 3. genannten Fällen wird hier von vorne herein ein Mitverschulden des eigenen Versicherungsnehmers zugestanden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn beide Seiten anscheinend gleichermaßen zum Zustandekommen des Unfalls beigetragen haben.

Wie oben unter 3. bereits beschrieben, muss auch in diesen Fällen der Unfall in allen Einzelheiten erörtert werden, um sich ein genaues Bild zu machen. Es ist aber in der Regel davon auszugehen, dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ihre Haftungsquote nicht unbedingt zugunsten des Mandanten festlegt.

Daher muss anhand des vorliegenden Materials vom Unfall eine Plausiblitätsprüfung durchgeführt werden. So kann z.B. anhand der Schadensbilder an den am Unfall beteiligten Fahrzeugen abgelesen werden, ob beide Fahrzeug rückwärts aufeinander zufuhren oder eines davon stand. Diese Erkenntnisse können dann mit den Schilderungen des Unfallherganges abgeglichen werden. Damit kann jede Schilderung einzeln auf ihre Plausibilität hin überprüft werden. Dabei ergeben sich oft Erkenntnisse, welche die eine Schilderung bestätigen oder die andere zumindest als unwahrscheinlich erscheinen lassen.

Kommt der verkehrsrechtlich tätige Anwalt darauf hin zu dem Ergebnis, dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zu Unrecht ganz oder teilweise ihre Haftung abgelehnt hat, wird er sie zunächst in einem außergerichtlichem Anwaltsschreiben dazu auffordern, die Haftung ganz oder zumindest überwiegend anzuerkennen und den Schaden des Mandanten zu regulieren. Kommt sie dieser Aufforderung dann nicht nach, wird er Klage gegen sie und den Unfallgegner bei Gericht einreichen.

Hinsichtlich der Kosten für Anwalt und Gericht in Verkehrsrechtsangelegenheiten sei ausdrücklich noch einmal auf die Ausführungen unter dem Button „Kosten/Gebühren” verwiesen.

Unvollständige Schadensregulierung

Hat die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung erst einmal ihre Haftung für die Unfallfolgen dem Grunde nach zumindest teilweise anerkannt, können sich auf Seiten des geschädigten Mandanten eine Vielzahl von einzelnen Schadenspositionen wie z.B. Reparaturkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Mietwagenkosten etc. ergeben.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass Kfz-Haftpflichtversicherungen immer mehr dazu übergegangen sind, den Geschädigten unmittelbar nach dem Unfall eine“ schnelle“ Abwicklung des Schadens anzubieten. Im Rahmen dieser Abwicklung sorgen sie meistens für eine Art „Rundum- sorglos- Programm“ wie z.B. sofortige Reparatur, natürlich in einer mit ihnen in geschäftlicher Verbindung stehenden Reparaturwerkstatt. Zum Rundum- sorglos- Programm“ gehört aber oft auch die Bestellung eines Mietwagens.

Dies tun die Versicherungen in aller Regel aber nicht aus Mitgefühl mit dem Geschädigten sondern fast ausschließlich zur Minimierung der eigenen Kosten. Durch die schnelle Regulierung appellieren die Versicherungen an den Hang zur Bequemlichkeit und hoffen,  den Geschädigten dadurch von der Einleitung weiterer, für sie  kostenträchtiger Maßnahmen wie z.B. die Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder die Beauftragung eines Kfz-Gutachters abzuhalten. Dadurch kann dem Geschädigten im Einzelfall jedoch Schadensersatz in erheblichem Umfang entgehen.

Die Strategie der Kostenminderung umfasst aber nicht nur eine möglichst schnelle Schadensabwicklung. Häufig werden auch berechtigte Schadenspositionen gar nicht erst anerkannt. Noch häufiger aber werden einzelne Schadenspositionen (oft zu Unrecht) einfach gekürzt. Dabei mögen die gekürzten Beträge nicht immer hoch erscheinen. In der Summe aller Schadensfälle ergibt sich für die Versicherungen jedoch durchaus ein nicht unerheblicher Betrag, welchen zu regulieren sie sich erspart haben. Oft wird auch hier an die Bequemlichkeit der Geschädigten appelliert, wegen einiger „Peanuts“ die Sache nicht weiter zu verfolgen. Leider allzu oft auch mit Erfolg.

Aufgrund fehlender Kenntnisse ist der juristische Laie den Versicherungen dabei allzu häufig ausgeliefert. Denen stehen nämlich ganze Schadensabteilungen und damit eine gewaltige Fachkompetenz zur Verfügung, welcher der normale Geschädigte nichts entgegen zu setzen hat.

Für einen kleinen Einblick in die Möglichkeiten der Schadensregulierung sei daher an dieser Stelle eine kleine Übersicht über einzelne nach einem Verkehrsunfall zu regulierende Schadenspositionen gegeben.

a. Sachschaden im engeren Sinne

Bei der Abrechnung des Sachschadens im engeren Sinne stellen sich zwei Grundfragen.

Zum einen ist zu klären, ob der Geschädigte die Reparaturkosten für sein verunfalltes Fahrzeug abrechnen darf oder ob er lediglich den Wert seines Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls abzüglich des Restwertes ersetzt bekommt.

Zum anderen ist festzustellen, ob der Geschädigte die Reparaturkosten abstrakt (fiktiv) auf der Grundlage eines eingeholten Kfz-Sachverständigengutachtens regulieren darf oder ob er die Reparatur tatsächlich ausführen lassen und die Rechnung vorlegen muss.

Wenn ihm nur Wertersatz möglich ist, gilt dies entsprechend für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs und Vorlage des Kaufvertrages.

(1) Reparaturkosten oder Wertersatz

Im deutschen Schadensrecht gilt der Grundsatz des Vorrangs der Herstellung, also der Reparatur des beschädigten Kraftfahrzeugs. Dieser Grundsatz findet allerdings dort seine Grenze, ab der eine Reparatur überhaupt nicht mehr sinnvoll ist. In diesem Fall hat der Geschädigte nur noch Anspruch auf Wertersatz in der Form des Wiederbeschaffungsaufwands. Das ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.

Die Grenze, bis zu welcher eine Reparatur überhaupt noch sinnvoll ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach gefestigter Rechtsprechung auf 130 % des Wiederbeschaffungswertes festgelegt.

Reparaturkosten statt Wertersatz ist aber auch unter 130% des Wiederbeschaffungswertes möglich, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. In diesem Fall werden die Reparaturkosten aber nur dann ersetzt, wenn eine Reparatur tatsächlich erfolgt ist und nachgewiesen wird (konkrete Abrechnung, s.u. b.). Zusätzlich muss aber auch ein besonderes Integritätsinteresse nachgewiesen werden. Eine fiktive Abrechnung (s.u. (2)) ist hingegen nicht möglich.

Liegen die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Daher kommen sowohl die konkrete als auch die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten in Betracht (s.u. b.). Einschränkungen bei der fiktiven Abrechnung ergeben sich allerdings insoweit, als dass auch hier ein besonderes Integritätsinteresse nachgewiesen werden muss. Wertersatz (Wiederbeschaffungsaufwand) ist nur dann zu leisten, wenn das besondere Integritätsinteresse eben nicht nachgewiesen werden kann.

(2) Abstrakte (fiktive) oder konkrete Abrechnung

Bei der Abrechnung des Fahrzeugsschadens unterscheidet man grundsätzlich zwischen abstrakter und konkreter.

Bei der abstrakten (=fiktiven) wird auf der Grundlage eines eingeholten Kfz-Sachverständigengutachtens die darin aufgestellten Kosten einer vollständigen und fachgerechten Reparatur bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht.

Bei der konkreten Abrechnung wird die Reparatur ausgeführt und die Reparaturkostenrechnung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zur Ausgleichung vorgelegt.

Die Möglichkeit der abstrakten (fiktiven) Abrechnung ist durch den Bundesgerichtshof (BGH) auf Druck der Versicherungsindustrie in den letzten Jahren allerdings erheblich eingeschränkt worden. Hauptgrund hierfür war, dass die von den Kfz-Sachverständigen ermittelten Reparaturen meistens dem “Idealfall“ einer Reparatur in einer Herstellerwerkstatt mit Originalteilen entsprechen. Entsprechend hoch sind die von ihnen veranschlagten Reparaturkosten. In der Vergangenheit mussten die Versicherungen diese hohen Kosten regulieren, sofern kein Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens vorlag. Die Geschädigten hingegen ließen das Fahrzeug häufig für viel weniger Geld billig reparieren und erzielten daher nicht selten einen beträchtlichen Überschuss.

Um die daraus resultierende Kostenexplosion einzudämmen, hat der Bundesgerichtshof die abstrakte (fiktive) Abrechnung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. Auf weitere Ausführungen zu diesem Thema sei an dieser Stelle allerdings verzichtet, da sie den hiesigen Rahmen sprengen würden.

Die Frage, ob abstrakt oder fiktiv abgerechnet werden soll, wird vor allem dann relevant, wenn Reparaturkosten geltend gemacht werden können. Nur für diese Fälle hat der BGH die vorgenannten Einschränkungen vorgenommen.

Kann der Geschädigte lediglich Wertersatz (Wiederbeschaffungsaufwand) verlangen, ist er unstreitig dazu berechtigt, fiktiv auf der Grundlage des Kfz-Sachverständigengutachtens abzurechnen. Er erhält dann allerdings lediglich den Wiederbeschaffungswert netto (abzüglich Restwert). Will er den Bruttobetrag, muss er die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nachweisen.

Es bleibt abschließend festzuhalten, dass sich im Laufe der Zeit eine umfangreiche, für den juristischen Laien kaum noch zu überblickende Rechtsprechung zum Thema Sachschaden im engeren Sinne entwickelt hat. Beispielhaft zu nennen wären dabei Fragen der Abrechnung bei Teil- oder Notreparatur, Erstattung von Brutto- und Nettokosten, Regel- oder Differenzbesteuerung, Vorsteuerabzug und Vieles mehr. Aufgrund dieser Vielschichtigkeit empfiehlt es sich, in jedem Fall einen verkehrsrechtlich tätigen Anwalt mit der Unfallregulierung zu beauftragen, um kein Geld zu verschenken.

b. Wertminderung

Bei neueren Fahrzeugen ergibt sich nach einem Verkehrsunfall oft noch ein so genannter merkantiler Minderwert oder auch Wertminderung genannt

Auch wenn ein Kraftfahrzeug noch so vollständig und fachgerecht repariert wird, haftet ihm der Makel des Unfallwagens an. Dieser mindert seinen Wert beim Verkauf. Um den geschädigten Mandanten dafür zu kompensieren, hat der Unfallgegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung den (merkantilen) Minderwert ebenfalls zu erstatten. Dies kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn eine Reparatur noch möglich bzw. wirtschaftlich sinnvoll ist, also kein Totalschaden vorliegt (s.o.).

c. Nutzungsausfallentschädigung

Dem Geschädigten steht für den Zeitraum, in welchem er sein Fahrzeug reparaturbedingt nicht nutzen kann, grundsätzlich eine Entschädigung zu. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass er nur Wertersatz verlangen kann. Dann bezieht sich die Entschädigung allerdings auf den Zeitraum, den der Geschädigte für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs benötigt.

Die Berechnung der konkreten Höhe der Nutzungsausfallentschädigung erfolgt anhand von Tabellen, welche fast alle Marken und Fahrzeugtypen umfassen.

Zu beachten ist allerdings, dass die Nutzungsausfallentschädigung dem Geschädigten nicht in jedem Fall zusteht. Daher ist sind auch hier immer die konkreten Umstände des Einzelfalles durch einen verkehrsrechtlich tätigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

d. Kosten eines Kfz- Sachverständigen

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls hat man Anspruch auf die freie Wahl eines Sachverständigen, der den Verkehrsunfallschaden begutachtet. Der Geschädigte ist also nicht verpflichtet, sich mit dem von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung angebotenen Sachverständigen zufrieden zu geben. Die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen hat die Versicherung des Unfallgegners zu erstatten.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt. Liegt ein Bagatellschaden vor, gebietet es die Schadensminderungspflicht, von der Beauftragung eines (teuren) Gutachters Abstand zu nehmen.

Bei der Auswahl des Kfz-Sachverständigen ist der Geschädigte frei. Er muss keineswegs den Empfehlungen des Kfz-Haftpflichtversicherers folgen.

Es braucht nämlich nicht viel Fantasie sich vorzustellen, dass ein von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung beauftragter bzw. empfohlener Kfz-Sachverständiger den Schaden nicht unbedingt zum Vorteil des Geschädigten berechnen wird.

e. Kosten eines Rechtsanwalts

Der Geschädigte hat zudem jederzeit das Recht, nach einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu beauftragen. Dies gilt auch bei geringen Schadenssummen oder wenn aufgrund klarer Haftungslage scheinbar keine rechtlichen Schwierigkeiten vorhanden sind.

Die Kosten für den Rechtsanwalt hat die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung ebenfalls zu erstatten. Dabei muss der Geschädigte sie noch nicht einmal in Verzug mit der Schadensregulierung gesetzt haben.

Gerade im Hinblick auf die Anwaltskosten sind seit einiger Zeit erhebliche Bestrebungen seitens der Kfz-Haftpflichtversicherungen festzustellen, die Einschaltung eines eigenen, unabhängigen Interessenvertreters durch „schnelle“ Regulierung zu vermeiden.

Zum einen wollen die Kfz-Haftpflichtversicherungen sich natürlich die Anwaltskosten ersparen. Zum anderen fürchten sie aber auch die Fachkompetenz insbesondere der verkehrsrechtlich tätigen Rechtsanwälte, welche zu einer weit höheren Schadensregulierung an den Geschädigten führen kann als den Versicherungen lieb ist.

Wer muss was beweisen? Fragen der Beweislast

„Recht haben und Recht bekommen sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe“ – Diese allgemeine Volksweisheit trifft nirgendwo mehr zu als bei der Frage nach der so genannten Beweislast. Auch wenn man noch so sehr beteuert, dass einem der Unfallgegner auf der eigenen Fahrspur entgegengekommen ist, und man daher an den nächsten Alleebaum ausweichen musste,  hat  man es ihm zu  beweisen, wenn er es bestreitet. Saß man dann auch noch allein im Auto, könnte sich die Beweisführung äußerst schwierig gestalten.

Dieses kleine Beispiel illustriert anschaulich die Bedeutung der Beweislast in einem verkehrsunfallrechtlichen Verfahren. Gelingt es dem geschädigten Mandanten nicht, den Nachweis zu erbringen, dass ausschließlich der Unfallgegner gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, wird seine Klage zumindest teilweise abgewiesen und ihm sämtliche Kosten auferlegt.

Die Frage nach der Beweislast kann  auch und gerade im Bereich der einzelnen Schadenspositionen wie z.B. Reparatur- und Mietwagenkosten, Wiederbeschaffungskosten, NutzungsausfallentschädigungSchmerzensgeld u.V.m. von erheblicher Bedeutung für den Ausgang eines Rechtsstreits sein. Gerade im Verkehrsrecht ist oft auch ein sog genannter Anscheinsbeweis entscheiden..

Sollte es also im Bereich einzelner Schadenspositionen zu Unstimmigkeiten insbesondere mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung kommen, ist es unbedingt erforderlich, einen verkehrsrechtlich tätigen Rechtsanwalt aufzusuchen, um sich u.a. auch hinsichtlich der Beweislast beraten zu lassen.