Kosten/Gebühren
Was kostet der Anwalt und/oder das Gericht?
Wer trägt die Kosten?
Was kostet der Anwalt und/oder das Gericht?
Grundsätzlich berechnen sich die Gebühren des Rechtsanwaltes nach dem sogenannten Streit-oder Gegenstandswert. Dieser kann sich bei Verkehrsunfällen aus mehreren einzelnen Schadenspositionen wie z.B. Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Mietwagenkosten, Schmerzensgeld etc. zusammensetzen. Auch hier gilt, dass die Höhe des Streitwertes und damit auch der anwaltlichen Gebühren vom Einzelfall abhängt. Als Faustregel lässt sich sagen, dass je schwerer der Sach-und/oder Personenschaden ist desto höher fallen auch die Gebühren aus. Der Anwalt bestimmt sie aber nicht selbst sondern entnimmt sie einer gesetzlich festgelegten Gebührentabelle. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung erhöhen sich die Gebühren auch nicht mit der Anzahl der anwaltlichen Schreiben. Das erste außergerichtliche Schreiben des Anwaltes an die Gegenseite löst die erste Gebühr aus, damit sind alle weiteren Schreiben in derselben Angelegenheit mit abgegolten. Nur für den Fall, dass der Anwalt außergerichtlich auch noch einen Vergleich, also eine Einigung mit der Gegenseite abschließt, fällt eine weitere Gebühr an. Diese berechnet sich ebenfalls nach dem Streitwert. Sollte sich die anwaltliche Tätigkeit allerdings nur auf eine Erstberatung des Mandanten beschränken, kann diese bis zu 190,00 € netto kosten. Muss der Anwalt die Ansprüche seines Mandanten im Klagewege geltend machen, fällt für das Verfassen und Einreichen der Klage bei Gericht eine weitere Gebühr an. Wenn der Anwalt bereits außergerichtlich tätig war, werden die außergerichtlichen Gebühren zum Teil auf diese erste „gerichtliche“ Gebühr angerechnet. Die nächste Gebühr für den Anwalt fällt an, wenn er einen Verhandlungstermin vor Gericht wahrnimmt. Eine letzte „gerichtliche“ Gebühr bekommt er, wenn er während eines laufenden Gerichtsverfahrens einen Vergleich, also eine Einigung mit der Gegenseite, abschließt. Die durch ein gerichtliches Verfahren anfallenden anwaltlichen Gebühren werden ebenfalls nach dem Streitwert berechnet. Das Gericht berechnet auch Gebühren, aber nur dann, wenn der Anwalt dort eine Klage einreicht. Auch diese Kosten berechnen sich abhängig von dem Streitwert. Je höher der Streitwert desto höher die Gerichtskosten.
Wer trägt die Kosten?
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Rechtschutzversicherung
Sollte der Mandant eine Rechtsschutzversicherung, welche den Verkehrsrechtsschutz umfasst, haben, übernimmt diese die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Anwalts. In vielen Fällen ist eine Selbstbeteiligung des Mandanten vereinbart, welche häufig 150,00 € beträgt. Sollte der Mandant vor Gericht unterliegen, würde die Rechtsschutz- versicherung auch die ihm dann auferlegten Kosten für das Gericht, den gegnerischen Anwalt, den Gutachter, die Zeugen etc. tragen.
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Gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung/Unfallgegner
Zum Schadenersatzanspruch gegen Versicherung und Unfallgegner gehören auch die anwaltlichen Gebühren. Bei voller Haftung ihres Versicherungsnehmers (=Unfallgegner) muss die Versicherung die Gebühren also auch voll übernehmen. Es ist aber auch zu beachten, dass die Versicherung die Anwaltsgebühren nur insofern übernimmt, als dass ihr Versicherungsnehmer auch tatsächlich für den Unfall haftet. Sollte sich also herausstellen, dass er für die Unfallfolgen nicht oder nur teilweise einzustehen hat, hat seine Kfz-Versicherung auch nicht oder nur anteilig die anwaltlichen Gebühren zu tragen. Dasselbe gilt analog auch für den Unfallgegner. Sollte dieser aus irgendwelchen Gründen keinen Versicherungsschutz gehabt haben, hätte er alle Kosten in dem Umfange selbst zu tragen, in welchem er haftet. Die endgültige Entscheidung, wer die Kosten eines vor Gericht geführten Rechtsstreits zu tragen hat, erfolgt durch das Gericht am Ende eines Verfahrens oder durch die Parteien, wenn sie sich im Rahmen eines Vergleiches auch über die Kostenverteilung einigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die unterliegende Partei, also der Kläger bei Klageabweisung und der Beklagte bei vollständiger Verurteilung, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Bei teilweisem Unterliegen bzw. Obsiegen wird eine entsprechende Kostenquote gebildet.
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Staatliche Beihilfen: Beratungs-und Prozesskostenhilfe
Schließlich ist es auch möglich, zwecks Abgeltung der anwaltlichen Gebühren staatliche Beihilfen zu beantragen. Dabei übernimmt die Beratungshilfe die außergerichtlichen Gebühren; die Prozesskostenhilfe greift ein, wenn ein gerichtliches Verfahren durchzuführen ist. Beide vorgenannten Beihilfen setzten jedoch ein geringes Einkommen bzw. Vermögen voraus. Außerdem kann die Prozesskostenhilfe auch dann abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Klage (offensichtlich) keine Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig erscheint.
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Der Mandant
Sollten weder eine Rechtsschutzversicherung oder die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung noch der Unfallgegner oder staatliche Beihilfen die anwaltlichen Gebühren tragen müssen, hat der Mandant sie persönlich an den Anwalt zu zahlen. Ob eine Haftung des Unfallgegners und seiner Kfz-Haftpflichtversicherung überhaupt besteht oder in der geltend gemachten Höhe berechtigt ist, steht „offiziell“ erst nach (rechtskräftiger) Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens fest. Bis dahin ist also unsicher, ob und in welcher Höhe die Gegenseite die anwaltlichen und gerichtlichen Gebühren überhaupt zu tragen hat. Stehen dem Mandanten also weder eine Rechtsschutzversicherung zur Verfügung noch erhält er staatliche Beihilfen, kann der Anwalt seine Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses zur Absicherung seiner Gebührenansprüche abhängig machen.