Führerscheinrecht

Führerscheinrecht

 

Der Begriff des „Führerscheinsrechts“ ist streng genommen nicht korrekt sondern müsste vielmehr „Fahrerlaubnisrecht“ heißen. Bei dem Recht der Fahrerlaubnis handelt es sich um eines der in der Praxis wohl am meisten gefürchteten Rechtsgebiete überhaupt. Nichts ist den meisten Deutschen nämlich so teuer wie ihre Mobilität und damit zwangsläufig auch ihr Führerschein. Das Recht der Fahrerlaubnis regelt im Kern die Voraussetzungen, unter welchen das Recht zum Führen eine (Kraft-) Fahrzeugs erteilt oder wieder entzogen wird. Die Wesentlichen Rechtsgrundlagen hierzu finden sich im Straßenverkehrgesetz (StVG) sowie in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit ihren Anlagen. Vorgenannte Gesetze beinhalten ein komplexes Regelwerk, nach welchem die Fahrerlaubnis zu erteilen oder zu versagen ist. Dem steht das Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung mit seinen vielschichtigen Überprüfungsmaßnahmen in nichts nach. Betrachtet man dann auch noch das komplizierte Zusammenspiel mit dem Strafrecht (z.B. Geldstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt) und dem Ordnungswidrigkeitenrecht ( z.B. Bußgeld , Punkte und Fahrverbot wegen „einfacher“ Trunkenheit am Steuer), so ergibt sich eine Gesetzeslage, die für den betroffenen Laien nur schwer zu durchschauen ist, weswegen er sich unbedingt sachverständigen Rat einholen sollte. I. (Erst-) Erteilung des Führerscheins (Fahrerlaubnis) II. Entziehung des Führerscheins (der Fahrerlaubnis) III. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

I. (Erst-) Erteilung des Führerscheins (Fahrerlaubnis)
II. Entziehung des Führerscheins (der Fahrerlaubnis)
III. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis 

 

I. (Erst-) Erteilung des Führerscheins (Fahrerlaubnis)

Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist in § 2 StVG geregelt. Sie kann auch versagt werden, was meistens dann der Fall ist, wenn auf Seiten des Führerscheinanwärters Alkohol und Drogen im Spiel sind. Allerdings muss es für eine Versagung der Fahrerlaubnis feststehen, dass Alkohol- oder Drogenmissbrauch oder sogar Abhängigkeit von diesen Suchtmitteln besteht. Aber nicht nur Alkohohl- und Drogen sind Gründe, eine Fahrerlaubnis zu versagen. Auch wiederholte oder schwere Verstöße im Straßenverkehr wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, gefährdende Fahrweise oder Verkehrstraftaten können zur Versagung der Fahrerlaubnis führen. In den meisten Fällen stehen die vorgenannten Versagungsgründe jedoch noch nicht eindeutig fest. Es bestehen lediglich Zweifel an der Fahreignung. In diesem Fall kann die Straßenverkehrsbehörde Schritte zur Überprüfung der Fahreignung einleiten, was sie in der Praxis in den meisten Fällen auch tut. Eine der wichtigsten Maßnahmen ist die Einholung eines Gutachtens, von welchen es mehrere unterschiedliche Arten gibt. Welche Zweifel welches Gutachten im Einzelnen rechtfertigen, ist in der Fahrerlaubnisverordnung geregelt. Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei um ein ziemlich komplexes Regelungssystem, welches detaillierte Kenntnisse und eine Überprüfung des konkreten Einzelfalles unbedingt erforderlich macht. Zu den wichtigsten Maßnahmen, welche angeordnet werden können, zählen die Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt, sowie das „einfache“ medizinische Gutachten. In meiner bisherigen Praxis als Rechtsanwalt habe ich schon einige Fälle erlebt, in welchen meine Mandanten einen Führerschein beantragten und zu ihrem größten Erstaunen feststellen mussten, dass die Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsbehörde) eine MPU anordnete. Im Gespräch stellte sich dann heraus, dass die Behörde Zweifel an der Fahreignung des Mandanten hatte, weil dieser bereits vor Jahren. wegen einer Straftat im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr oder sonstiger Vergehen verurteilt wurde.

II. Entziehung des Führerscheins (der Fahrerlaubnis)

Die Fahrerlaubnis kann auch nach ihrer Erteilung jederzeit wieder entzogen werden. Dies aber auch nur dann, wenn feststeht, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis (nicht mehr) zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei zunächst darauf hingewiesen, dass zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis streng zu unterscheiden ist. Die Fahrerlaubnis ist das Recht zum Führen eines (Kraft-)Fahrzeugs. Der Führerschein ist lediglich die amtliche Urkunde, die dieses Recht dokumentiert. Daher wird auch die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen. Ähnlich wie bei der Ersterteilung steht es in vielen Fällen noch nicht eindeutig fest, dass keine Fahreignung mehr gegeben ist. Es bestehen aus den unter I. genannten Gründen jedoch Zweifel daran, so dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung auch hier wieder eine MPU anordnet oder ein ärztliches oder sonstiges Gutachten einholt. Kommt die MPU oder das ärztliche Gutachten zum Ergebnis, dass eine Fahreignung beim Betroffenen nicht vorliegt, ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im Zusammenhang mit dem Entzug einer Fahrerlaubnis ist aber immer der Vorrang von strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren zu beachten. Waren nämlich die Verstöße im Straßenverkehr so schwerwiegend, dass sie einen Straftatbestand erfüllen, obliegt es vorrangig dem Strafrichter und nicht der Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsbehörde), die Fahrerlaubnis zu entziehen.

III. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bildet einen weiteren Themenschwerpunkt im Rahmen des „Führerscheinrechts“. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird grundsätzlich erforderlich nach Entziehung durch den Strafrichter wegen eines Straßenverkehrsdelikts oder nach Entziehung wegen Erreichens von 18 Punkten in Flensburg. Dabei muss man wissen, dass das „Punktekonto“ durch Verkehrsverstöße, die so genannten Ordnungswidrigkeiten, und nicht durch Verkehrsstraftaten aufgefüllt wird. Die „klassischen“ Beispiele hierfür sind Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Rotlichtverstöße. Mit der Geldbuße kommen die Punkte und je nach Schwere auch ein Fahrverbot auf den Betroffenen zu. Es ist aber auch möglich, dass die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis schon vor Erreichen der 18-Punkte-Marke entzieht, wenn in zu kurzer Zeit zu viele oder zu schwere Verkehrsverstöße zu verzeichnen sind. Bei der Wiedererteilung besteht die Tätigkeit des verkehrsrechtlich tätigen Anwaltes darin, den Mandanten im Hinblick auf die MPU und die außerdem erforderlichen Voraussetzungen zu beraten und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen oder ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu führen, wenn die Erteilung der Fahrererlaubnis versagt wird. Viele meiner Mandanten reagierten überrascht, wenn sie feststellen mussten, dass sie nach Ablauf der durch den Strafrichter angeordneten Sperrfrist den Führerschein nicht einfach zurück erhielten sondern von der Straßenverkehrsbehörde eine MPU angeordnet wurde. Ist die Fahrerlaubnis aufgrund von Verkehrsstraftaten oder -Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Drogen- oder Alkoholkonsum entzogen worden, hat der Betroffene unter Umständen neben der MPU auch noch Abstinenznachweise zu führen.