Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstrafrecht

 

Das Verkehrsstrafrecht spielt eine große Rolle in der alltäglichen Praxis des Fachanwalts für Verkehrsrecht. Im Folgenden sei daher ein kurzer Überblick über die wichtigsten Verkehrsstraftaten und die rechtlichen Folgen für den Beschuldigten gegeben.

Straßenverkehrsgefährdung – § 315c StGB

1. Tatbestand: Führen von Kfz unter Alkohol- oder Drogeneinfluss

Die Straßenverkehrsgefährdung  nach § 315c StGB ist einer der wichtigsten Verkehrsstraftatbestände überhaupt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sie zunächst einmal das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss sanktioniert. Sie unterscheidet sich von der so genannten (einfachen) Trunkenheitsfahrt nach 316 StGB dadurch, dass beim  Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gleichzeitig auch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden sein müssen. Eine bloße Gefährdung reicht also schon aus. Ein konkreter Schaden muss hingegen nicht eingetreten sein.

2. Tatbestand: Die „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr

Ebenfalls in § 315 StGB geregelt sind die so genannten „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr. Dabei handelt es sich um schwerwiegende Verkehrsverstöße, welche die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden. Diese lauten konkret wie folgt:

a) Missachtung der Vorfahrt;

b) Falsches Überholen;

c) An Fußgängerüberwegen falsch fahren;

d) Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen;

e) Verletzung des Rechtsfahrgebots an unübersichtlichen Stellen;

f) Wenden auf der Autobahn oder auf der Kraftfahrstraße wendet, Rückwärtsfahren entgegen der Fahrtrichtung;

g) Fehlende Kennzeichnung bei haltenden oder liegen gebliebenen Fahrzeugen;

Wichtig ist auch noch zu beachten, dass die Verstöße grob verkehrswidrig und rücksichtslos ausgeführt sein müssen. Außerdem muss auch hier eine Gefährdung für Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert geben sein.

3. Rechtsfolgen: Freiheits- oder Geldstrafe,  Entziehung der Fahrerlaubnis

Für den Beschuldigten kann ein Tatvorwurf nach § 315 c StGB bei allen Tatbeständen äußerst  weitreichende Konsequenzen haben. Nicht nur, dass der Strafrahmen bei der Straßenverkehrsgefährdung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe deutlich höher liegt als bei der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB.

Hat sich jemand einer Straßenverkehrsgefährdung strafbar gemacht, kann ihm das Gericht vielmehr auch seine Fahrerlaubnis entziehen und anordnen, dass ihm die Führerscheinbehörde die Fahrerlaubnis vor Ablauf einer so genannten Sperrfrist nicht wieder erteilt. Diese Sperrfrist  darf  in keinem Fall mit dem Fahrverbot bei Bußgeldsachen z.B. wegen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen verwechselt werden. Das Fahrverbot in Bußgeldsachen kann maximal für 3 Monate verhängt werden. Die Sperrfrist nach § 315c StGB hingegen beträgt zumindest bei den Gerichten in Flensburg bereits bei Ersttätern schon 12 Monate, allerdings nur wenn Trunkenheits- oder Rauschfahrten vorliegen.

Wer aber glaubt, dass er mit Ablauf dieser Sperrfrist seine Fahrerlaubnis (= das Recht, ein Kfz zu führen) und damit auch seinen Führerschein (=öffentliche Urkunde, die das Recht belegt) wieder erhält, wird schnell feststellen, dass er sich im Irrtum befindet. In den meisten Fällen wird die Führerscheinbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nämlich davon abhängig machen, dass eine so genannte Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU, im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt) vorgelegt wird. Der Beschuldigte muss dann eine  MPU mit einem positiven Ergebnis vorlegen. Erst dann wird er seine Fahrerlaubnis zurück erhalten.

Außerdem muss auch darauf hingewiesen werden, dass eine Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB dazu führt, dass Punkte ins Fahrerlaubnisregister in Flensburg eingetragen werden. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass nach der Reform des Punktsystems im Jahr 2014 bereits 8 Punkte grundsätzlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen können, bekommt auch die Eintragung von Punkten für Verkehrsstraftaten eine höhere Relevanz.

4. Verteidigung durch den Fachanwalt für Verkehrsrecht

In einer Welt, in der Mobilität eine große Rolle spielt, stellen vorgenannte Sanktionen äußerst weitreichende Konsequenzen dar. Vor diesem Hintergrund kann es durchaus Sinn machen zu versuchen, sich gegen den Strafvorwurf nach § 315c StGB zu verteidigen. Ob eine Verteidigung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalls.

Bei der Beurteilung dieser Frage kann der Fachanwalt für Verkehrsrecht den Beschuldigten mit seinem besonderen Fachwissen hilfreich zur Seite stehen. Als Rechtsanwalt ist nur er in der Lage, Akteneinsicht bei den Ermittlungsbehörden zu beantragen. Sobald ihm die Akte vorliegt, wird er die Angelegenheit mit dem Beschuldigten in einem persönlichen Gespräch ausführlich erörtern und das weitere Vorgehen besprechen. Dabei wird er die Besonderheiten des Einzelfalls nicht nur rechtlich würdigen sondern vor dem Hintergrund seiner Erfahrung mit der Staatsanwaltschaft und den Strafgerichten dem Beschuldigten auch dahin gehend beraten, wie er sich weiter verhalten soll.

Nicht ausreichende Sicherung 

Zu beachten ist hierbei allerdings, dass eine Gefährdung des Straßenverkehrs nur dann vorliegt, wenn es infolge des “Begehens“ einer der oben genannten „Todsünden“ zu einer konkreten Gefährdung für Leib und Leben anderer oder fremder Sachen von bedeutendem Wert gekommen ist.

Trunkenheit im Verkehr- §316 StGB

Entgegen dem Wortlaut „Trunkenheit“ stellt § 316 StGB jedes Führen eines Fahrzeugs im Zustand der Fahrunsicherheit unter Strafe, sofern sie infolge „anderer berauschender Mittel“, also auch Drogen eingetreten ist.

Nötigung- §240 StGB

Der Vorwurf der Nötigung erscheint im Straßenverkehrsrecht häufig in folgenden Fallgestaltungen:

  • Drängeln
  • Ausbremsen
  • Zufahren auf Fußgänger
  • Blockieren der Zu-/Weg-, Weiterfahrt

Ein genaues Augenmerk ist dabei immer auf das Vorliegen von „körperlicher Gewalt“, welche die Nötigung voraussetzt, zu legen.

Drängeln

Obwohl die Rechtsprechung bereits einige Voraussetzungen konkret festgelegt hat, ab wann „körperliche Gewalt“ vorliegt, müssen diese immer noch anhand des konkreten Einzelfalles festgestellt werden. Diese muss der verkehrsrechtlich tätige Anwalt also in einem intensiven Gespräch mit seinem Mandanten genau analysieren. Nur eine sorgfältige Untersuchung des Einzelfalles versetzt ihn in die Lage zu beurteilen, ob der manchmal schmale Grad zwischen straffreiem Handeln und einer Nötigung überschritten ist.

Ausbremsen

Es besteht weitgehende Einigung darüber, dass das aktive Ausbremsen des Hintermannes den Gewaltbegriff erfüllt, wenn damit eine Drohung mit einem Auffahrunfall, also einer unmittelbar physischen Einwirkung verbunden ist.

Wann von einer Drohung mit einem Auffahrunfall gesprochen werden kann, ist erneut eine Frage des Einzelfalles.