KFZ-Kaufrecht

KFZ-Kaufrecht

 

Kfz-Gewährleistungsrecht

Welches sind die Gewährleistungsrechte?

Grundvoraussetzung-Sachmangel

Nacherfüllung

Rücktritt vom Kaufvertrag

Minderung des Kaufpreises

Schadensersatz

Gewährleistungsausschluss

 

Das Kfz-Kaufrecht beinhaltet wie (fast) alle anderen Rechtsgebiete eine Vielzahl zum Teil komplexer rechtlicher Fragen. Diese hier auch nur halbwegs vollständig darzustellen, würde den Rahmen dieser Internetpräsenz deutlich überschreiten. Im Folgenden wird daher nur das wohl am meisten praxisrelevante Thema der Mängel an einem gekauften Kraftfahrzeug etwas näher beleuchtet.

I. Kfz-Gewährleistungsrecht

Der Gesetzgeber hat in das Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein umfassendes Sachmängelgewährleistungsrecht aufgenommen, welches grundsätzlich für jede Art von Kauf von Waren und Gütern gilt. Das Sachmängelrecht regelt die Rechte und Rechtsfolgen, welche den Parteien des Kaufvertrages bei Mängeln am gekauften Kraftfahrzeug zur Verfügung stehen.

Da die einzelnen Paragraphen des BGB aber nur generelle Regelungen enthalten, müssen diese von den Gerichten im Einzelfall durch Rechtsprechung konkret ausgefüllt werden. Gerade in der Autonation Deutschland sind die Gerichte dieser Aufgabe durch eine Fülle von Einzelentscheidungen sehr intensiv nachgekommen. Diese Rechtsprechung zu überblicken und dabei auch die Systematik des Gesetzes zu beachten, ist mittlerweile eine derart komplexe Herausforderung, dass sie den juristischen Laien in aller Regel überfordert. Meistens empfiehlt es sich daher, einen verkehrsrechtlich tätigen Rechtsanwalt zur Beurteilung seiner Rechte und deren Durchsetzung zu Rate zu ziehen.

II. Welches sind die Gewährleistungsrechte?

Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind gemäß § 437 BGB Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Grundvoraussetzung für alle diese Rechte ist der Sachmangel, welcher unmittelbar im Anschluss erörtert wird. Danach werden dann weitere Voraussetzungen der einzelnen Rechte vorgestellt.

III. Grundvoraussetzung-Sachmangel

Dreh- und Angelpunkt sämtlicher Gewährleistungsansprüche ist das Vorliegen eines so genannten Sachmangels. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterteilt den Sachmangel dabei in einzelne Bestandteile, welche untereinander in einem gewissen Rangverhältnis stehen bzw. Auffangfunktion besitzen.

1. Fehlen vereinbarter Eigenschaften

Ein Sachmangel liegt insbesondere vor, wenn dem Kraftfahrzeug eine zwischen den Kaufparteien vereinbarte Eigenschaft (Beschaffenheit) fehlt, welche Vertragsbestandteil wurde. Dabei brauchen diese Eigenschaften nicht immer ausdrücklich vereinbart sein. Sie können sich auch aus den Umständen rund um die Vertragsverhandlungen und den Abschluss des Kaufvertrages ergeben. Welche Eigenschaften (auch ohne ausdrückliche Erwähnung) als vereinbart gelten, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Die Rechtsprechung hat jedoch im Laufe der Zeit durch eine Vielzahl von Entscheidungen zu einem breiten Spektrum an Einzelfällen Stellung genommen. Im Streitfall werden insbesondere die höchstrichterlichen Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) und der Oberlandesgerichte als Grundlage durch die Gerichte herangezogen, sofern sie auf den zu entscheidenden Sachverhalt „passen“.

Um auch an dieser Stelle den Rahmen nicht zu sprengen, sollen im Folgenden nur diejenigen „Eigenschaften“ näher erörtert werden, die eine hohe Praxisrelevanz aufweisen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind.

a. Neuwagen

Auf den ersten Blick mag es überraschen, dass auch das Thema Neuwagen unter der Rubrik „vereinbarte Eigenschaften“ Erwähnung findet. Man ist vielleicht geneigt zu glauben, bei dem Kauf eines „Neuwagens“ handelt es sich um eine ziemliche eindeutige Angelegenheit, so dass hier wenig Raum für rechtliche Streitigkeiten besteht.

Dass dies durchaus anders sein kann, beweist u.a. das Thema Tageszulassung bei Neufahrzeugen. So mussten die Gerichte in der Vergangenheit über die Frage entscheiden, ob es sich noch um einen Neuwagen handelt, wenn er bereits eine Tageszulassung hatte.

Rechtliche Probleme treten aber auch dort auf, wo das verkaufte „Neu“-Fahrzeug bereits einige Kilometer Laufleistung z.B. wegen Überführung oder anderen Fahrten aufweist. Genauso verhält es sich bei Farbabweichungen und Standzeiten. Über vorgenannte Themen ist ebenfalls bereits obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden. Im Wesentlichen geht es dabei immer um die Frage der Abgrenzung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeug.

b. Gebrauchtwagen

Laufleistung (Tachomanipulation)

Grundsätzlich werden die Eigenschaften eines Kfz schriftlich in den Kaufvertrag aufgenommen. Dies kann aber im Einzelfall z.B. aufgrund Nachlässigkeit auch einmal unterbleiben, was regelmäßig zu Beweisschwierigkeiten führt. Dasselbe gilt, wenn über bestimmte Eigenschaften nur mündlich gesprochen wurde. Dann ist zu prüfen, welche über den schriftlichen Vertrag hinausgehenden Anhaltspunkte bestehen, anhand derer sich eine Eigenschaftsvereinbarung konkret nachweisen lässt.

Angaben über den Hubraum, die Erstzulassung, das Baujahr, die Zahl der Vorbesitzer und die Motorleistung auf einem Verkaufsschild führen zu einer entsprechenden Eigenschaftsvereinbarung. Das bedeutet, dass keine ausdrückliche mündliche oder schriftliche Vereinbarung zusätzlich nötig ist.

Die Angabe der Motorisierung bedeutet gleichzeitig, dass diese typgerecht sein muss. Auch diese Eigenschaft gilt somit als vereinbart.

Lackschäden, welche ausdrücklich in den Kaufvertrag mit aufgenommen werden, stellen natürlich keine Eigenschaftsvereinbarung dar, so dass trotz ihres Vorliegens keine Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden können.

Die Bezeichnung „TÜV neu“ bedeutet, die Hauptuntersuchung ist durchgeführt oder wird vom Verkäufer noch durchgeführt.

Ein besonderes Thema stellt auch die Vereinbarung von „Unfallfreiheit“, die Bezeichnung des gebrauchten Kfz als „technisch einwandfrei“ oder „fahrbereit“ dar.

2. vertraglich Verwendung/übliche Eigenschaft

Da ein Kraftfahrzeug aus sehr vielen Einzelteilen besteht, kann nicht jedes davon Gegenstand einer Eigenschaftsvereinbarung werden. Um auch solche Fehler zu erfassen, über welche keine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen wurde, liegt ein Sachmangel auch dann vor, wenn sich das gekaufte Kraftfahrzeug nicht zur vertraglich vorausgesetzten oder zur gewöhnlichen Verwendung eignet Ebenso liegt ein Sachmangel vor, wenn es nicht der üblichen Beschaffenheit entspricht. Bei diesen Varianten eines Sachmangels handelt es sich um die bereits erwähnten Auffangtatbestände.

a. Neuwagen 

Bei Neuwagen treten in der Regel wenig Probleme auf, wenn es um ihre Eignung zur vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung geht, weswegen dieses Kapitel hier nicht weiter vertieft werden soll.

b. Gebrauchtwagen

Bei Gebrauchtwagen stellt sich häufig die Frage, ob ein Fehler einen Sachmangel darstellt oder ob dieser Fehler lediglich als eine „übliche Beschaffenheit“ des Kraftfahrzeuges zu werten ist.

Es liegt quasi in der Natur der Sache, dass bei Gebrauchtfahrzeugen Fehler in Form von Abnutzung und kleinen oder größeren Schäden z.B. am Lack, der Karosserie oder an Einzelteilen eher festzustellen sind als bei Neufahrzeugen. Ob vorgenannte „Fehler“ auch einen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB darstellen und somit Gewährleistungsansprüche auslösen können, ist erneut Frage des Einzelfalles.

Dabei ist grundsätzlich erst einmal abzugrenzen, ob es sich bei dem „Fehler“ nicht um Verschleiß handelt. Ein normaler, dem Alter der Kaufsache und dem Umfang des Gebrauchs entsprechender Verschleiß stellt nämlich keinen Sachmangel i.S.v § 434 BGB dar. Das gilt beispielsweise für den Reifenabrieb bei einem Gebrauchtwagen, soweit dieser die Verkehrssicherheit noch nicht in Frage stellt.

Anders liegt es bei einem angesichts des Alters und Gebrauchsumfangs außergewöhnlichen Verschleiß sowie bei solchen Verschleißteilen, die regelmäßig erneuert werden müssen, damit die Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt und weitergehende Schäden nicht eintreten. Beispiel für letzteres ist das Auswechseln der Bremsbeläge nach einer bestimmten, längeren Laufzeit eines Fahrzeugs. Wird der Käufer über den Nichtaustausch nicht informiert und braucht er sie nicht zu kennen, kann er darauf Sachmängelansprüche stützen.

Besonders interessant sind in diesem Zusammenhang auch diejenigen Fallkonstellationen, in welchen ein regelmäßig zu erneuerndes Verschleißteil nicht rechtzeitig ausgetauscht wurde, so dass es verschliss und damit einen großen Folgeschaden am Kraftfahrzeug anrichtete. Das klassische Fallbeispiel hierfür sind die nicht ausgetauschten Riemenspanner, Zahnriemen und Steuerungsketten. Werden diese nicht rechtzeitig ersetzt und fallen infolgedessen aus, kommt es regelmäßig zu erheblichen Motorschäden.

Treten diese erst nach dem Kauf ein, ist der Motorschaden selbst häufig nicht als Sachmangel zu werten, da er bei dem Kauf des Fahrzeugs noch nicht vorlag. Als Sachmangel kommt dann allerdings der verschlissene Zahnriemen, Riemenspanner oder die Steuerungskette in Betracht, so dass darüber wieder der Weg zu den Gewährleistungsrechten eröffnet sein kann.

Ist im Vertrag ausdrücklich nichts zur Unfallfreiheit vereinbart worden, kann dennoch ein Sachmangel vorliegen, wenn es sich bei dem Fahrzeug um einen Unfallwagen handelt. Denn ein bereits verunfalltes Fahrzeug ist nicht unfallfrei. Es entspricht daher entweder nicht der üblichen Beschaffenheit von Gebrauchtwagen oder nicht demjenigen, was der Käufer von Gebrauchtwagen normalerweise erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2007 entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs grundsätzlich erwarten darf, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als “Bagatellschäden” gekommen ist.

IV. Nacherfüllung

Der Verkäufer ist beim Autokauf verpflichtet, dem Käufer eine mangelfreie Kaufsache zu übereignen.

Hat diese Mängel steht, ist er der Verkäufer seiner Pflicht nicht nachgekommen, so dass dem Käufer zunächst das Recht auf Nacherfüllung zusteht. Dabei kann er nach seiner Wahl die Nachbesserung oder die Nachlieferung verlangen. Beim Autokauf ist unter Nachbesserung die Reparatur und unter Nachlieferung die Ersatzlieferung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges zu verstehen.

Mängel an einem Kfz rechtfertigen beim Autokauf somit erst dann den Rücktritt, die Minderung oder den Schadensersatz, wenn der Verkäufer die Reparatur bzw. die Nachlieferung einer mangelfreien Sache abgelehnt hat oder eine solche unmöglich oder fehlgeschlagen ist. Dabei muss der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung lassen. Erst wenn die Nachbesserung trotz mehrerer Versuche fehlgeschlagen ist, kann der Käufer Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangen.

Die im Rahmen der Nacherfüllung anfallenden Transport- und Reparaturkosten sind ebenfalls vom Verkäufer zu tragen.

V. Rücktritt vom Kaufvertrag

a. Vorrang der Nacherfüllung

Grundsätzlich steht dem Käufer bei erheblichen Mängeln ein Recht zum Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag zu. Bevor der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten darf, muss er dem Verkäufer jedoch erst die Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben haben, indem er ihm eine angemessene Frist hierfür setzt (siehe Punkt IV.). Das nennt man auch den Vorrang der Nacherfüllung. Die Nacherfüllung kann wahlweise durch Reparatur oder Ersatzlieferung geleistet werden.

Die Fristsetzung zur Nacherfüllung kann aber ausnahmsweise entbehrlich sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Reparatur bzw. Nachlieferung nicht mehr möglich ist, der Verkäufer sie endgültig und ernsthaft verweigert hat, sie fehlgeschlagen ist oder wenn die Nacherfüllung für den Verkäufer mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden wäre.

Greift keiner dieser Ausnahmen ein, gilt der Vorrang der Nacherfüllung. Auf entsprechende Beratung durch den Anwalt sind die Mandanten regelmäßig verärgert darüber, dass sie dem Verkäufer jetzt schon wieder Gelegenheit zur Reparatur oder Nachlieferung geben müssen. Oft sind sie nämlich schon mehrfach bei ihm vorstellig geworden, ohne dass es ihm gelungen sei, den Mangel zu beheben. Sie wollen daher eigentlich weder mit dem Fahrzeug noch dessen Verkäufer mehr irgendetwas zu tun haben und statt dessen sofort und unverzüglich vom Vertrag zurücktreten.

Doch es sei an dieser Stelle ausdrücklich vor einem übereilten Rücktritt gewarnt. Kann der Käufer nämlich nicht nachweisen, dass er dem Verkäufer eine angemessen Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder dass diese ausnahmsweise entbehrlich war, wird er vor Gericht scheitern, wenn er seinen Kaufpreis zurück verlangt.

b. Bagatellgrenze

Dies kann aber auch dann der Fall sein, wenn der festgestellte Sachmangel unterhalb der Bagatellgrenze liegt. Tut er dies, ist er nicht erheblich, ein Rücktritt ist bei einem unerheblichen Mangel aber nicht möglich. Das Erfordernis eines erheblichen Mangels unterscheidet den Rücktritt maßgeblich vom Recht auf Minderung und Nacherfüllung. Diese beiden Rechte erfordern nämlich keinen erheblichen Mangel.

Die Bestimmung der Erheblichkeit kann nicht pauschal getroffen werden sondern ist wie so häufig vom Einzelfall abhängig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aber gerade in den letzten Jahren einige wegweisende Urteile gefällt, mit welchen Anwälten und Richtern einige grundlegende Leitlinien für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle an die Hand gegeben wurden. Wichtigste Kriterien sind demnach die Kosten der Mängelbeseitigung und die Funktionsbeeinträchtigung, welche vom in Frage stehenden Sachmangel konkret ausgeht.

Bei der Funktionsbeeinträchtigung lassen sich grob die Bereiche Motor, Getriebe, Fahrwerk und Sicherheit abgrenzen. Zunehmend von Bedeutung ist auch das Thema Elektronik.

Da es im Einzelfall aber auf eine gründliche Bewertung und Argumentation unter Berücksichtung der Rechtsprechung entscheidend ankommt, sollte der Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag immer einem fachkundigen Anwalt überlassen werden, der im Schwerpunkt verkehrsrechtlich tätig ist.

c. Rückabwicklung Zug um Zug

Wird der Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag von diesem dann wirksam erklärt, verwandelt er ihn in ein so genanntes Rückgewährschuldverhältnis. Das bedeutet, dass die ausgetauschten Leistungen, Kaufpreis und Kaufgegenstand, einander zurück zu geben sind. Die eine Partei kann die von ihr erbrachte Leistung von der anderen Partei aber nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der von der Gegenseite erbrachten Leistung zurück verlangen. Wenn also der Käufer nach erklärtem Rücktritt seinen Kaufpreis zurück verlangt, muss er im gleichen Atemzug dem Verkäufer das übergebene Kraftfahrzeug wieder zurückübereigenen und herausgeben.

Ist noch nichts ausgetauscht worden, ist keine der Parteien mehr verpflichtet, ihren Teil des Kaufvertrages zu erfüllen.

d. Beschädigtes oder zerstörtes Fahrzeug

Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages nach Rücktritt kann das Problem auftauchen, dass das Fahrzeug beschädigt oder gar zerstört wurde, während der Käufer es in seinem Besitz hatte.

Nach Bürgerlichem Recht haftet zwar grundsätzlich derjenige, der eine Sache einem anderen heraus zu geben hat, für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen bzw. die Zerstörung dieses Gegenstandes.

Beim Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag aufgrund von Mängeln kann jedoch eine Ausnahme greifen, so dass der Käufer trotz vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung dem Verkäufer nicht haftet. Die rechtliche Beurteilung, ob ein solches Haftungsprivileg vorliegt, ist allerdings relativ schwierig. Es sollte daher stets ein verkehrsrechtlich tätiger Anwalt zu Rate gezogen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung von einem (mit-)verschuldeten Verkehrsunfall herrühren.

e. Abschlag vom Kaufpreis

Bei der Rückabwicklung des Kfz-Kaufvertrages hat der Käufer dem Verkäufer in der Regel so genannten „Nutzungswertersatz“ leisten. Damit werden die Vorteile abgegolten, welche der Käufer durch den Gebrauch des Fahrzeugs erhalten hat.

Grundsätzlich wird der Betrag dieses Gebrauchsvorteils anhand eines Vergleiches zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs unter Berücksichtigung des vereinbarten Kaufpreises berechnet. Dabei wird bei Kraftfahrzeugen die Nutzungsdauer regelmäßig in Kilometern bemessen. Bei gebrauchten Fahrzeugen ist nicht die Gesamtnutzungsdauer sondern die Restlaufzeit entscheidend. Die maßgeblichen Eckpunkte für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile sind demnach die voraussichtliche Gesamt -bzw. Restlaufleistung des Fahrzeugs und der vereinbarte Brutto-Kaufpreis. Unter Berücksichtigung dieser Werte wird der „Nutzungswertersatz“ dann nach einer bestimmten mathematischen Formel berechnet. Den anhand dieser Berechnung ermittelten Betrag muss der Käufer bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages als Abschlag vom Kaufpreis hinnehmen.

f. Ersatz für Reparaturen

Häufig kommt es vor, dass der Käufer eines mangelhaften Fahrzeugs bereits Reparaturen hat durchführen lassen, bevor er vom Kaufvertrag zurück tritt. Die Kosten der Reparatur will er dann bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages ersetzt haben.

Ob er Ersatz hierfür bekommt, hängt zunächst von der Frage ab, ob es sich bei der Reparatur um eine so genannte notwendige Verwendung handelt. Notwendig ist eine Verwendung dann, wenn sie der Erhaltung, der Wiederherstellung oder der Verbesserung des Fahrzeugs dient. Ist eine notwendige Verwendung gegeben, kann der Käufer bei der Rückabwicklung verlangen, dass ihm die Reparaturkosten vollumfänglich vom Verkäufer ersetzt werden.

Wann eine Reparatur notwendig ist, haben der BGH, die Oberlandesgerichte und sonstige Gerichte in einer Vielzahl von Fällen bereits entschieden. Diese hier alle aufzuführen, würde den Rahmen hier sprengen. Zur Klärung dieser Frage sollte daher im Einzelfall immer ein verkehrsrechtlich tätiger Anwalt herangezogen werden.

Ist eine Reparatur nicht notwendig gewesen könnte sie aber zumindest nützlich gewesen sein. Nützliche Reparaturen hat der Verkäufer jedoch nur dann zu ersetzen, wenn er bei Rückgabe des mangelhaften Kraftfahrzeugs noch um sie bereichert ist. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn durch die Reparatur eine Wertsteigerung des Fahrzeugs erfolgt ist und diese auch noch fortbesteht. Aber auch andere Fälle einer fortbestehenden Bereicherung sind gerichtlich anerkannt worden.

Es sei noch erwähnt, dass die Nützlichkeit einer Reparatur bei Tuning-Maßnahmen oder sonstigen „Luxusaufwendungen“ durchaus fraglich sein könnte aber nicht unbedingt sein muss. Auch hierzu hat es im Verlauf der Zeit einige gerichtliche Entscheidungen gegeben, welche im Einzelfall heranzuziehen sind.

VI. Minderung des Kaufpreises

Alternativ zum Rücktritt kann der Käufer auch Minderung des Kaufpreises verlangen. Diese wird nach einer bestimmten Formel errechnet, welche hier nicht näher dargestellt werden soll.

Auch für die Minderung ist es erforderlich, dass die gerügten Mängel erheblich sind.

VII. Schadensersatz

Auch ist es dem Käufer möglich, den so genannten Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Dies wird für ihn insbesondere dann relevant, wenn er das erworbene Fahrzeug zu einem guten Preis hätte weiterverkaufen können und ihm aufgrund der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs Gewinn entgangen ist.

Auch im Falle des Schadensersatzes statt der Leistung ist es erforderlich, dass der Mangel erheblich ist.

VIII. Gewährleistungsausschluss

Im Rahmen der Anwendbarkeit des Gewährleistungsrechts ist ebenfalls immer zu prüfen, ob ein Haftungsausschluss eingreift. Die Möglichkeiten des Ausschlusses oder Beschränkung der Gewährleistungsrechte sind aber für einen professionellen Händler (Unternehmer) immer dann stark eingeschränkt, wenn er ein Kfz an einen Privatkunden (Verbraucher) verkauft.