Verkehrsverstöße

Verkehrsverstöße

Achtung!: Sollte Ihnen ein Verkehrsverstoß zur Last gelegt werden, reden Sie bitte zuerst mit Ihrem Rechtsanwalt, bevor Sie sich gegenüber der Bußgeldbehörde oder der Polizei zur Sache äußern. Dadurch könnten Ihnen erhebliche Nachteile bei der Verteidigung entstehen. Ihnen steht als Betroffener (=Beschuldigter) immer ein Aussageverweigerungsrecht zu. Außerdem haben Sie jederzeit während des Verfahrens immer noch die Möglichkeit, sich gegenüber den Verfolgungsbehörden oder dem Gericht zu äußern.

1. Einführung

Die Verkehrsverstöße bilden einen der Schwerpunkte in der alltäglichen Arbeit eines Fachanwalts für Verkehrsrecht. Mit den Verkehrsverstößen sind eigentlich so genannte Ordnungswidrigkeiten  -eine Art „kleine Schwester“ zu den Verkehrsstraftaten- gemeint, welche im Bußgeldverfahren mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden.  Ordnungswidrigkeiten gibt es nicht nur im Bereich des Verkehrsrechts. Hier können sie jedoch je nach Einzelfall eine Geldbuße, Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten nach sich ziehen.

Ein Verkehrsverstoß kommt natürlich nur in Betracht, wenn eine Verkehrsregel verletzt worden ist. Diese sind im Wesentlichen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt worden. Jedoch stellt nicht jeder Verstoß gegen eine dort festgelegte Verkehrsregel gleichzeitig auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Welcher Verstoß tatsächlich einen Bußgeldbescheid nach sich zieht, ist in § 49 StVO i.V.m § 24 Abs. 1  StVG (Straßenverkehrsgesetz) geregelt.

Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die in der Praxis am meisten vorkommenden Verstöße gegeben werden. Dieser erhebt natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen.

2. Geschwindigkeitsüberschreitung

( § 24 Abs.1 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr.3 StVO )

  • Allgemeines und Rechtsfolgen
  • Bußgelder und Fahrverbot-Tabelle
  • Anzahl der Punkte
  • Möglichkeiten der Verteidigung:
    • Überprüfung der Messung

a. Allgemeines und Rechtsfolgen

Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung handelt es sich sicherlich um eine der am häufigsten festzustellenden Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr überhaupt. Je nach Höhe und Vorwerfbarkeit der Überschreitung wird sie im Wege des Bußgeldbescheids mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg sowie auch mit einem Fahrverbot geahndet. Die Höhe des Bußgeldes sowie  die Anzahl der Monate Fahrverbot ist  in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geregelt.  Dabei sind gemäß § 1 i.V.m. der Anlage zu § 1 Absatz 1, Anhang zu Nummer 11 der Anlage, Tabelle 1 BKatV folgende Sanktionen konkret vorgesehen:

b. Bußgelder und Fahrverbot

-Tabelle-

a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art

b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.

c) andere als die in Buchstaben a oder b genannten Kraftfahrzeuge

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.

c. Anzahl der Punkte:

1 Punkt: 

  • Höchstgeschwindigkeit überschritten innerhalb geschlossener Ortschaften von mehr als 21 km/h bis 30 km/h.
  • Höchstgeschwindigkeit überschritten außerhalb geschlossener Ortschaften von mehr als 21 km/h bis 40 km/h.

2 Punkte: 

  • Höchstgeschwindigkeit überschritten innerhalb geschlossener Ortschaften von mehr als 31 km/h bis über 70 km/h.
  • Höchstgeschwindigkeit überschritten außerhalb geschlossener Ortschaften von mehr als 41 km/h bis über 70 km/h.

d. Möglichkeiten der Verteidigung:

Überprüfung der Messung

Eines der zentralen Beweismittel für die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist das hierfür durchgeführte Messverfahren bzw.- ergebnis, also die Frage, ob der „Blitzer“ korrekt durchgeführt wurde und daher gerichtsverwertbar ist.

Ist er es nicht, kann er nicht als Grundlage für eine Verurteilung dienen. Der Betroffene wäre somit freizusprechen oder das Verfahren gegen ihn zumindest einzustellen.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei den eingesetzten Messgeräten fast immer um so genannte standardisierte Messverfahren handelt. Unter dem Begriff des standardisierten Messverfahrens ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind Nicht erforderlich dagegen ist eine Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren.

Für die Verteidigung bedeutet das, dass es ihr gelingen muss, Fehler bei der Messung aufzudecken und bei Gericht vorzutragen. War die Messung im konkreten Einzelfall nämlich fehlerhaft, kann sie trotz standardisiertem Messverfahren nicht verwertet werden.

Was sich zunächst so einfach anhört, entpuppt sich in der Praxis häufig als das exakte Gegenteil. Es gibt nämlich eine sehr große Vielzahl an möglichen Fehlerquellen bei einer Messung. Sie alle hier aufzuzählen, würde den Rahmen dieser Internetpräsenz definitiv sprengen. Daher seien beispielhaft die Frage der Eichung der Geräte, der Qualifikation des Bedienpersonals aber auch der fehlerfreien Aufstellung und Bedienung der Geräte kurz aufgezählt. Darüber hinaus spielen aber auch die korrekte Auswertung des Messergebnisses und dessen Nachvollziehbarkeit eine entscheidende Rolle. Gerade die letzten beiden Punkte bergen ein sehr weites Feld komplizierter technischer und rechtlicher Einzelragen in sich, die ohne sachverständige Unterstützung oft nicht geklärt werden können. Immerhin gibt es mehrere dutzend unterschiedliche Messgeräte, die von der PTB (Physikalisch-technische Bundesanstalt) zugelassen worden sind und deren Einsatz als standardisiertes Messverfahren gelten. Für jedes Gerät haben die Hersteller eigene Benutzungsregeln aufgestellt, welche in der Gebrauchsanweisung niedergelegt sind. Sollten die hierin festgelegten Regeln für die Auf- und Einstellung der Geräte oder deren Selbsttest nicht eingehalten worden sein, kann dies zur Unverwertbarkeit der Messung führen. Daher muss jeder Einzelfall gesondert beurteilt werden.

Hiefür ist es aber unbedingt erforderlich, dass sich der Verteidiger erst einmal die Ermittlungsakte von der Bußgeldbehörde übersenden lässt. In dieser ist u.a. das Messprotokoll enthalten, da für jede Messung ein solches erstellt werden muss. Das Protokoll umfasst wichtige Daten wie z.B. Ort der Messung, eingesetztes Gerät, Abstände zur Fahrbahn, Zeitangaben, Angaben über die aufgestellten Verkehrszeichen (Verkehrsschilder), die Identität der Messbeamten u.V.m. Aber auch Eichscheine und Lehrgangsnachweise des Bedienpersonals sind der Akte zu entnehmen. Anhand dieser Unterlagen kann der Fachanwalt für Verkehrsrecht eine Vorabprüfung dahingehend vornehmen, ob offensichtliche Fehler vorhanden sind (z.B. fehlende Daten im Messprotokoll, unzulässige Abstände zur Fahrbahn etc.)

Sollten sich keine offensichtlichen Hinweise auf Fehler aus der Akte bzw. dem Messprotokoll ergeben, besteht immer noch die Möglichkeit, durch Einholung eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens eine vertiefte (technische) Überprüfung der Messung und ihres Ergebnisses durchführen zu lassen. Sollten dabei Unregelmäßigkeiten bei der Messung oder gar technische Fehler am Gerät festgestellt werden, könnte der Fachanwalt für Verkehrsrecht diese im Bußgeldprozess eventuell so anbringen, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Messung nicht verwertbar ist. Hierbei kommt es aber auf das gute Zusammenspiel zwischen Anwalt und Sachverständigem an.

Die Einholung eines vorgerichtlichen Gutachtens ist allerdings mit zusätzlichen Kosten verbunden, welche mehrere hundert Euro betragen. Besitzt der Betroffene jedoch eine Rechtsschutzversicherung, die das Verkehrsrecht umfasst, werden die Kosten für den vorgerichtlichen Sachverständigen in der Regel von der Rechtsschutzversicherung übernommen. 

3. Besondere Einzelfälle

Geschwindigkeitsüberschreitungen bei Nässe

Wird die Geschwindigkeit nur für den Fall von Nässe begrenzt, so ist das Merkmal der Nässe erst erfüllt, wenn die Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist. Hierzu sind Feststellungen im Bußgeldbescheid oder einem gerichtlichen Urteil unbedingt erforderlich, welche Bußgelder und eventuell auch ein Fahrverbot verhängen.

Geschwindigkeitsüberschreitungen an Werktagen

Des Öfteren stellt sich die Frage, ob das bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung angebrachte Zusatzschild „Werktags von 7:00 – 20:00 Uhr“, auch an einem Samstag Wirkung entfaltet. Da der Samstag nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Werktag ist, gilt die „Werktags“ angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auch an einem Samstag.

LKW oder PKW?

Diese Frage wird insbesondere dann relevant, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung nur für LKW gilt und der Mandant mit einem Mercedes Sprinter oder anderem „Transporter“ gefahren ist. Für die Einordnung gilt, dass auf die konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abzustellen ist.

Diese Eigenschaften des Kfz sind nämlich von maßgeblicher Bedeutung für dessen Verwendung, insbesondere für die Kapazität bei der Beladung. Die Beladung prägt das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen Beherrschbarkeit entscheidend.

Sichtbarkeit von Verkehrsschildern

Damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung ihre Wirkung entfaltet, müssen die entsprechenden Verkehrszeichen für den Fahrer sichtbar gewesen sein. Das ist natürlich nicht der Fall, wenn sie durch Baum-oder Buschbewuchs verdeckt sind.

Messmethoden

Die heutzutage gängigsten Messmethoden zur Geschwindigkeitsermittlung sind Radar- oder  Lasermessung. Sie gehören zu den sogenannten standardisierten Messverfahren. Das bedeutet, dass die Rechtsprechung hier weniger Angaben bzw. Feststellungen verlangt als bei anderen Arten der Messung.

Erforderlich sind in jedem Fall jedoch die Nennung der Messmethode und der Toleranzwert. Da bei keiner Messung Fehler vollständig auszuschließen sind, ist in jedem Fall ein Toleranzabzug vorzunehmen. Dieser Abzug erhöht sich bei unsachgemäßer Verwendung des Messgeräts. Diese kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es zu einem Bedienungs- oder Handhabungsfehler gekommen ist. Um diesen genau feststellen zu können, muss der verkehrsrechtlich tätige Anwalt zunächst Akteneinsicht nehmen, um an die Gebrauchsanweisung des konkret verwendeten Gerätes zu gelangen.

Ähnliches gilt für fehlende Eichung des verwendeten Messgerätes. Sollte die Eichung fehlen oder nicht erneuert worden sein, könnte dies sogar zur Einstellung des Bußgeldverfahrens führen.

Lasermessung bei Dunkelheit

Bei Lasermessung bei Dunkelheit hat die Rechsprechung klargestellt, dass hier die Anforderungen an richterliche Feststellungen höher sind als bei Messungen am Tag. Aber auch hier sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen.

Schlechte Sichtverhältnisse/hohe Verkehrsdichte

Auch bei sonstigen schlechten Sichtverhältnissen und/oder hoher Verkehrsdichte können Messfehler auftreten, welche Anlass zur Überprüfung der Richtigkeit des Messergebnis liefern können.